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Wie muss mein Fahrzeug angemeldet werden?
Für die Anmeldung des Fahrzeuges muss bei der Zulassungsstelle die
Deckungskarte (früher Doppelkarte) vorgelegt werden. Die vom
Fahrzeughalter ausgewählte Versicherung bestätigt mit der Deckungskarte,
dass sie bereit ist, den Haftpflichtschutz für das Fahrzeug des Halters
zu übernehmen.
Bei Online-Anträgen auf Ausstellung einer Deckungskarte an den
Versicherer, wird diese die Deckungskarte am folgenden Arbeitstag per
Post versenden. Auf der Karte vermerkt die Versicherung den Beginn des
Zeitpunktes, ab dem der Versicherungsschutz gilt.
Wechselt ein Fahrzeughalter nur die Versicherung, dann geht die neue
Deckungskarte vom Versicherer direkt an die Zulassungsstelle.
Welche Art Unterlagen werden zusätzlich für die An- oder Abmeldung
eines Fahrzeuges gebraucht?
Neben der Deckungskarte müssen der gültige Personalausweis, der
Fahrzeugbrief und der Fahrzeugschein, eine ASU- und eine
TÜV-Bescheinigung vorgelegt werden.
Wie meldet man ein Fahrzeug ordnungsgemäß ab?
Für die Fahrzeugabmeldung müssen sowohl der Zulassungsstelle als auch
der Versicherungsgesellschaft folgende Informationen
übermittelt/übergeben werden:
- Datum der Fahrzeugübergabe
- Name und Anschrift des Fahrzeugkäufers
- Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
Der Schutzbrief
Gerade für Auslandsreisen mit dem Fahrzeug empfiehlt sich ein so
genannter Schutzbrief, über den folgende Leistungen
versichert sind:
- Bergen und Abschleppen nach einer Panne oder einem Unfall
- Übernachtung oder Mietwagen
- Kinderrückholung und Krankenrücktransport
Zusätzlich werden über den Schutzbrief oft Dolmetscherdienste und Hilfe
bei der Neubeschaffung von gestohlenen
Fahrzeugpapieren sowie eine Servicehotline über 24 Stunden angeboten.
Die Insassenunfallversicherung
Die Insassenunfallversicherung versichert alle Fahrzeuginsassen beim
Betrieb eines Fahrzeugs. Das bedeutet, dass
die mitfahrenden Personen beim Fahren aber auch beim Be- oder Entladen
des Fahrzeugs beziehungsweise beim Ein- und
Aussteigen versichert sind. Diese Versicherung gilt entweder pauschal,
für einzelne Plätze im Fahrzeug oder für namentlich
benannte Personen. Die Versicherungsleistungen beziehen sich auf
mögliche Invalidität, auf Tagegeld und Krankenhaustagegeld
oder auf den Tod der Insassen.
Eine Insassenunfallversicherung ist nicht zwingend notwendig, den alle
bei einem Unfall geschädigten Personen werden
auch über die Haftpflichtversicherung des Verursachers des Unfalls
entschädigt. Auch bei Unfällen, die durch schuldhaftes
Verhalten des Fahrers entstehen, leistet die Versicherung Dritten
gegenüber Schadenersatz. Nur der Fahrer selbst geht leer
aus. Problematisch wird es, wenn sich die Frage der Schuld nicht klären
lässt. Dieses Risiko lässt sich aber
deutlich günstiger durch eine private Unfallversicherung absichern.
Was ist im Schadenfall zu beachten?
Nicht jeder Unfall muss gleich der Polizei gemeldet werden. Bei geringem
Sachschaden reicht es aus, wenn mit dem
Unfallbeteiligten die Versicherungsdaten ausgetauscht werden und das
Kennzeichen des Fahrzeugs, Name und Adresse
sowie Telefonnummer notiert werden. Sind bei einem Unfall Personen zu
Schaden gekommen muss die Polizei hinzugezogen
werden. Jeder Schaden am Fahrzeug ist innerhalb einer Wochenfrist bei
der Versicherung zu melden.
Wer trägt Verantwortung für die Klärung der Schuld?
Kann die Frage der Schuld nicht eindeutig geklärt werden, dann ist die
Versicherung des Unfallgegners zu informieren und
wenn vorhanden die eigene Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Grundsätzlich sollte ein Unfallbeteiligter oder Verursacher
niemals die Schuld freiwillig anerkennen und auch nicht Reparaturkosten
begleichen, solange die Schuld nicht eindeutig
geklärt wurde.
Wie ist der Ablauf, wenn der Unfallschaden an die Versicherung
gemeldet wurde?
Die Versicherung kommt im Allgemeinen für den Schaden auf, wenn sie den
Sachverhalt überprüft hat. Jeder Schaden
im Rahmen der Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung, den die
Versicherung begleicht, führt automatisch zu einer
Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt im Folgejahr. Die
Versicherungsprämie wird steigen. Oft ist es für den
Versicherten preiswerter einen so genannten Bagatellschaden selbst zu
tragen, um die Einstufung beim Schadensfreiheitsrabatt
zu behalten. Auf Wunsch des Versicherten rechnen die Versicherer das
nach, und selbst wenn die Versicherung den Schaden
schon beglichen hat, kann der Versicherte noch ein halbes Jahr später
den Betrag an die Versicherung erstatten.
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